Umwandlung Inhaberaktien
Aktuell
Wieso müssen die Aktien umgewandelt werden?
Am 1. November 2019 ist das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) in Kraft getreten.Damit nimmt der Bund Aktionäre sowie auch Verwaltungsräte in die Pflicht. Bis am 01. Mai 2021 müssen alle Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden. Von den Neuerungen, die das Gesetz mit sich bringt, sind rund 57’000 Unternehmen in der Schweiz betroffen.
Was sind die wichtigsten Punkte des neuen Bundesgesetzes?

AUSNAHMEN
Inhaberaktien sind ab 1. November 2019 nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.

FRIST
Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.

NICHTIGKEIT
Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gerichtlich ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden am 1. November 2024 nichtig.

BUSSEN
Aktionäre und Gesellschafter, welche die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht melden, und Verwaltungsräte und Geschäftsführer, die das Aktienbuch, das Anteilbuch oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nicht führen, werden gebüsst.

Ausland
Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind verpflichtet, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.